Gültig ab 20.03.2021 (0:00 Uhr):
Kontaktbeschränkung
- Treffen sind möglich von maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten. Kinder unter 14 Jahren werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Einzelhandel
Die Öffnung von Einzelhandelsgeschäften ist unter folgenden Bedingungen möglich:
- Vorherige Terminvereinbarung für einen fest begrenzten Zeitraum.
- Die Kontaktdaten sind zu erfassen.
- Der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden kann eingehalten werden.
- Die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kunden darf nicht höher sein als ein Kunde je 40 qm Verkaufsfläche.
- In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht.
- Ein ausgearbeitetes Schutz- und Hygienekonzept liegt vor, dies ist der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Kulturstätten
- Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen öffnen. Auch hier gilt die Pflicht zur vorherigen Terminbuchung, Kontaktdatenerhebung, Einhaltung des Mindestabstandes, FFP2-Maskenpflicht sowie das Vorhandensein eines ausgearbeiteten Schutz- und Hygienekonzeptes.
Sport
- Kontaktfreier Sport im Freien ist unter Beachtung der Kontaktbeschränkung (maximal fünf Personen aus zwei Haushalten) möglich. Weiter ist kontaktfreier Sport für Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren im Freien möglich, auch auf Außensportanlagen.
Weitere Informationen
- auf landkreis-wuerzburg.de/coronavirus
- zu den Corona-Testzentren und Antigen-Schnellteststellen auf www.landkreis-wuerzburg.de/testzentren
- zur Corona-Schutzimpfung auf www.landkreis-wuerzburg.de/impfzentren